Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EES Eppinger Engineering Solutions GmbH

Gültig ab 01.07.2018 – Bitte genau durchlesen.

§1 – Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmen EES Eppinger Engineering Solutions GmbH – nachfolgend EES GmbH genannt – und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.

Ausdrücklich ausgenommen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden vom Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der EES GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der EES GmbH mit zu teilen.

Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

§2 – Angebote

Angebote der EES GmbH sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang der Lieferung bemisst sich anhand der Angebotsbestätigung seitens der EES GmbH.

Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich die EES GmbH auch nach der Auftragsbestätigung vor. Für Kostenvoranschläge, Entwürfe, Arbeitsunterlagen, Arbeitstemplates und andere Unterlagen behält sich die EES GmbH Eigentums-, Urheber-, und Schutzrechte vor. Die dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Sie sind unverzüglich zu löschen oder an die EES GmbH zurück zu geben, sollte der Auftrag nicht an die EES GmbH erteilt werden.

§3 – Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich ab Bergisch Gladbach, ausschließlich Versand und Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Bei Softwareentwicklung ab einem Auftragsvolumen von 5000,00 €:

50% Fälligkeit bei Auftragsannahme, 30% nach Lieferung sowie 20% nach erfolgter Abnahme.

Bei Softwareentwicklung bis zu einem Auftragsvolumen von 5000,00€:

80% Fälligkeit bei Lieferung und 20% nach erfolgter Abnahme.

Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erfolgter Leistung zur Zahlung fällig.

Waren wie Hardware und Fremdsoftware sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig.

Nach Fälligkeit tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein.

Von der EES GmbH nicht anerkannte Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft für die Zurückhaltung von Zahlungen. Der Kunde kann nur Forderungen aufrechnen, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 4% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§4 – Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die EES GmbH.

Die Einhaltung der Lieferfrist bedingt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Hardware und Software Einstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstige vertraglichen Verpflichtungen voraus.

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten neu zu vereinbaren.

Bei Softwareleistungen aller Art ist die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers, bzw des entwickelten Systems erfolgt.

Sofern nicht anders vereinbart gehören die Quellcodes nicht zum geschuldeten Lieferumfang.

Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft durch die EES GmbH zur Begründung des Annahmeverzuges.

Teillieferung sind explizit zulässig.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei der EES GmbH zurück zu führen, oder im Betrieb des Zulieferers oder dessen Lieferverzug oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von der EES GmbH nicht zu vertretenden Umständen zurück zu führen, wird die Lieferfrist in angemessenem Maße verlängert.

Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als im vorherigen beschriebenen Gründen, kann der Kunde bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist entsprechend für jede Woche der Verspätung eine Entschädigung in Gesamthöhe von 0,5% bis zu einer Gesamthöhe von 5% des vereinbarten Preises derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, die durch die Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann.

Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höhere Schadenersatz bei nachgewiesenem groben verschulden seitens der EES GmbH, sowie nach Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer von der EES GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.

§5 – Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Waren dem Transportunternehmen übergeben worden sind. Der Abschluss von Transport- oder anderen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

§6 – Software Lizenz

Software einschließlich nachfolgender Updates werden Kundenseitig grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallationen je nach Fall auf maximal 3 Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht der Software mit folgenden Bedingungen(Dazuhin gelten die in den Softwareprodukten enthaltenen Lizenzbedingungen!):

Die Software darf nur im Netzwerk im Falle von Netzwerkversionen oder auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jeder Art sind nicht gestattet. Das Duplizieren von Software und der eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationen und Bedienungsanleitungen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt die EES GmbH keinerlei Gewährleistung und Haftung.

Das zur Verfügung stellen der Software und Dokumentationen an Dritte ist untersagt. Auch die Nutzung von Teilen oder der gesamten Software durch Dritte oder für Zwecke Dritter, oder das Dritte Einblick in die Unterlagen erhalten ist untersagt.

Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen.

Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Softwarepreises der jeweils gültigen Firmen-Preisliste zu zahlen.

Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle Software-Lizenzvertrag.

§7 – Auftragsentwicklungen Software

Softwareentwicklungen die von der EES GmbH durchzuführen sind unterliegen folgenden Bestimmungen:

Die zu erbringenden Leistungen sind in einem beiderseits als Vertragsbestandteil anerkannten Pflichtenheft hinterlegt. In Ausnahmefällen kann dies auch die Leistungsbeschreibung in Konzepten sein. Änderungen bzw Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen immer der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Seiten zu unterschreibende Urkunde. Diese beinhaltet auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen/Ergänzungen.

Sollten aufgrund der Komplexität der Auftragsabwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw Zulieferschwierigkeiten zu bemessen.

Änderungs – und Ergänzungswünsche des Kunden können vereinbarte Termine entsprechend des auftretenden Mehraufwandes verschieben.

Nach Lieferung der entwickelten Software erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß §8. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme oder Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesen groben Verschuldens seitens der EES GmbH.

§8 – Abnahme

Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung. Hierfür werden Funktionstest seitens der EES GmbH vorgeschlagen oder Probeläufe mit vereinbarten Testmethoden durchgeführt.

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Kunden als auch von der EES GmbH unterzeichnet. It keine förmliche Abnahme vorgesehen, tritt diese nach einem vereinfachen Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein.

Ist die Lieferung mängelfrei oder sind auftretende Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart und nimmt der Kunde nicht ab, wird die EES GmbH ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern. Der Fristablauf gilt als erfolgte Abnahme. Gibt der Kunde die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so gilt sie mit Ablauf der Frist als abgegeben.

Bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllung entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von der EES GmbH beseitigt.

§9 – Installation, Schulungen, Beratung, sonstige Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulungen und Softwarepräsentationen werden – sofern nicht anders vereinbart – nach tatsächlich geleisteten Stunden entsprechend den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Stundensätzen der EES GmbH – Preisliste berechnet.

Reisekosten für Anreise und Abreise ab Firmensitz werden vom Kunden übernommen. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.

Reisekosten und Übernachtungen werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl seitens EES GmbH nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen reisliste, bei Übernachtungen gemäß dem Pauschalsatz der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet.

Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen:

Die erforderlichen Vorarbeiten für die Installation müssen vom Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation durch den Vertreter der EES GmbH direkt ausgeführt werden kann.

Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung der angeschlossenen und notwendigen Fremdgeräte behilflich zu sein. Die Arbeit ist auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Verzögerungen der Installation ohne dass die EES GmbH diese verschuldet hat der Kunde als Folgekosten zu tragen. Hierunter fallen Wartezeiten, weitere erforderliche Reisen der Mitarbeiter der EES GmbH oder eines beauftragten Subunternehmens.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Angaben die zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen seitens der EES GmbH notwendig sind, unverzüglich zu machen.

Testdaten müssen seitens des Kunden auf Anforderung in ausreichender Art und Menge bereit gestellt werden.

Schulungen und Präsentationen können bis zum 10. Tag vor Kursbeginn kostenfrei storniert werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Absagen bis zum 5. Tag vor Kursbeginn werden 50% der vereinbarten Gebühr fällig. Bei späteren Absagen werden die vollen vereinbarten Gebühren in Rechnung gestellt.

Die in Seminaren und Präsentationen vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.

§10 – Gewährleistung

Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Anwendungsfällen fehlerfrei arbeiten. Dies ist dem Kunden bekannt.

EES GmbH übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs – und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Software oder anderen nicht von der EES GmbH gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind.

Die Mängel werden von der EES GmbH durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeiten kostenlos zur Verfügung.

Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder seitens EES GmbH nicht ausdrücklich autorisierter Nachbesserungs – und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Sollten der EES GmbH Aufwendungen durch eine Mängelrüge entstehen, die nicht auf Mängel in den von der EES GmbH gelieferten Produkten beruhen, so hat der Auftraggeber die von der EES GmbH erbrachten Aufwendungen zu übernehmen. Insbesondere die Aufwendungen für die Fehlerlokalisierung sind vom Kunden zu tragen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

Für gelieferte Hardware und nicht von der EES GmbH erstellter Software haftet die EES GmbH nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.

Sollten wiederholte Nachbesserungsversuche der EES GmbH ohne Erfolg sein oder bietet die EES GmbH keine fehlerfreie neuere Programmversion, treten die Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder in Kraft.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das gelieferte Programm abändert. Die EES GmbH schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, eventuell gelieferter Handbücher und anderer schriftlicher Materialien aus.

§11 – Haftung

Die EES GmbH haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden bis in die Höhe des bezahlten Kaufpreises der von der EES GmbH gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

Soweit gesetzlich werden weitere Schadenersatzansprüche gegen die EES GmbH, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Insbesondere werden Folgeschäden (Beispielsweise Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder andere finanzieller Verlust) ausgeschlossen.

Alle Schadenersatzansprüche gegen die EES GmbH, Firmenmitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikten, bei denen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten.

Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zur der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen §234 BGB des Mitverschuldens, in welchem Umfang die EES GmbH und der Kunde den Schaden zu tragen haben.

Die EES GmbH haftet nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt, Kriegs- oder Naturereignisse oder durch sonstige, von ihr nicht vertretbaren Vorkommnisse (Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörung etc) eintreten.

§12 – Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, gegen den Kunden bestehender Ansprüche inklusive außervertraglicher Ansprüche, das Eigentum der EES GmbH. Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.

§13 – Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nahe kommen, zu ersetzen.

Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in schriftlicher Form als Zusatzvereinbarung wirksam.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz, soweit gemäß §38 ZPO zulässig.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sicherheitshinweis:

Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverlust ist es unbedingt erforderlich, in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien zu erstellen. Dies sollte die Originalsoftware beinhalten. Verwahren Sie Sicherungskopien, Lizenzinformationen und Lizenzurkunde an einem geeigneten und sicheren Ort auf.